Aus der FDP-Fraktion zur Volksinitiative «Offenheit statt Geheimhaltung»

FDP fordert die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages

Offenheit ja, aber mit korrekten Grundlagen

Die FDP-Fraktion ist für Transparenz und trägt die Forderung «Offenheit statt Geheimhaltung» mit. Die Thurgauer Liberalen fordern aber eine Lösung, welche in der Praxis umgesetzt werden kann und welche verfassungswürdig ist. Mit dem Rückweisungsantrag an die vorberatende Kommission will die FDP-Fraktion die Türen für die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages öffnen und damit für das von grossen Bevölkerungsteilen gewünschte Öffentlichkeitsprinzip eine praxistaugliche Grundlage schaffen.

Am 13. Februar 2019 berät der Kantonsrat die Volksinitiative «Offenheit statt Geheimhaltung/Für transparente Behörden im Thurgau». Die vorberatende Kommission hat einstimmig die Gültigkeit der Initiative beschlossen. Der in der Kommission diskutierte Gegenvorschlag, welcher zum Ziel hatte, Widersprüche und rechtssystematische Fehler im Initiativtext zu bereinigen, scheiterte dagegen mit 7:6 Stimmen knapp. Dies wohl nicht zuletzt, weil die Mehrheit der Kommission aus den Reihen des Initiativkomitees stammte. Die FDP-Fraktion ist für Transparenz und unterstützt die Forderung «Offenheit statt Geheimhaltung», fordert aber korrekte rechtliche Grundlagen, welche klar, gesetzeskonform, widerspruchsfrei und umsetzbar sind. Mit dem Rückweisungsantrag an die vorberatende Kommission will die FDP Thurgau die Türen für die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages mit einer praxistauglichen gesetzlichen Grundlage öffnen.  

Widersprüche ausmerzen

Der von den Initianten vorgesehene neue Absatz 3 soll nicht wie die restlichen Verfassungsartikel für alle Körperschaften, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, gelten. Wenn das Öffentlichkeitsprinzip schon eingeschränkt wird und einzelne Behörden bewusst vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden, muss dies im Gesetz und nicht in der Verfassung geregelt werden. Unklar sind auch die in der Initiative festgehaltenen Übergangsbestimmungen. Es ist widersprüchlich, einerseits die Ausarbeitung eines Gesetzes zu verlangen, aber gleichzeitig die sofortige Anwendbarkeit zu statuieren. Konkret würde dies bedeuten, dass ab dem Tag der Annahme der neuen Verfassungsbestimmung ein Anspruch auf Einsicht in neue amtliche Akten bestünde. Und das ohne gesetzliche Klarheit, welche Akten effektiv betroffen und welches Verfahren für die Einsichtnahme zur Anwendung kommt. Unklar ist auch, was die Initianten unter dem Begriff «Kanton» verstehen. Der «Kanton» besteht nämlich nicht nur aus der kantonalen Verwaltung, sondern umfasst auch den Grossen Rat, den Regierungsrat, die öffentlichen Anstalten wie etwa Spitäler, Kantonalbank, Gebäudeversicherung und gerichtliche Behörden sowie die KESB. Es kann somit nicht in all diesen Bereichen das gleiche Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung gelangen.

Klare Vorgaben schaffen

Obwohl das Öffentlichkeitsprinzip heute schon in der Verfassung verankert und in der Praxis gelebt wird, gibt es in den Augen der FDP Thurgau noch Verbesserungspotenzial. Gerade weil das Thema so wichtig ist, sollten aber Unklarheiten, Missverständnisse und Widersprüche vor einer Abstimmung aus dem Weg geräumt und die Basis für korrekte rechtliche Grundlagen vorhanden sein. Aus diesen Gründen beantragt die FDP-Fraktion die Rückweisung der Initiative an die vorberatende Kommission zur Ausarbeitung eines Gegenvorschlages.


Zusammenfassung der Mängel

Wer staatliche Macht beansprucht, ist an die Grundsätze der Verfassung gebunden. Die Initiative weicht von diesem Grundsatz ab und beschränkt die Gültigkeit des neuen Abs. 3 in § 11 auf den Kanton sowie die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden. Wobei unklar bleibt, was mit dem Begriff „Kanton“ gemeint ist (Kantonale Verwaltung, Grosser Rat, Regierung, Gerichte, öffentliche Anstalten, Spitäler, Kantonalbank, Gebäudeversicherung, KESB, …)

Mit dem neuen Übergangsparagraphen 99a wird die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 3 definiert. Gelten soll dieser für Akten, die nach der Annahme der Initiative von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. In diese neuen Akten muss dann Einsicht gewährt werden, obwohl zu jenem Zeitpunkt noch kein Gesetz besteht und somit auch niemand weiss, welche Akten von welchen Behörden betroffen sind und welches Verfahren für die Einsichtnahme zur Anwendung kommt.


11. Februar 2019, FDP.Die Liberalen Thurgau, Kantonsrat Beat Pretali
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